Copyright
Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt.
Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei unseren Kunden die Bilder und Logos für Ihre Stellenanzeigen bereitstellen.
Bitte fragen Sie uns, falls Sie die Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten.
Der Name (die Marke) “Jobroller” ist bei dem DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
als Marke unter Aktenzeichen 30 2020 200 878.3 (Klassen 35/41) (Eingetragen am 19.01.2020)
und als
Wort-/Bildmarke Aktenzeichen 30 2016 218 072.6 /35 (Eingetragen am 29.08.2016)
registriert, eingetragen und geschützt.
Für die Verwendung unserer Logos sowie die Markenbezeichnung “Jobroller” bedarf es eine schriftliche Einwilligung die Sie unter info@jobroller.de per Email beantragen können.
Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert),
macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).
Wichtige rechtliche Hinweise zur Nutzung des Logos / von Jobroller
Die nachfolgenden Logos sind markenrechtlich geschützt. Alle Rechte
liegen bei Jobroller (Günter Dillig)
Hiermit bestätigen Sie, dass Sie damit einverstanden sind, dass Jobroller Ihnen ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, jederzeit widerrufbares, räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den nachfolgend abrufbaren Logos zu Zwecken der Bewerbung der Marke Jobroller einräumt.
Jobroller behält sich das Recht vor, die Nutzung der Logos jederzeit ohne Angaben von Gründen zu untersagen.
Das Nutzungsrecht umfasst sowohl die private Nutzung als auch die
Nutzung im unternehmerischen / gewerblichen Bereich. Im Bereich
der unternehmerischen Nutzung umfasst dies insbesondere das
Recht, das Jobroller Logo auf Ihrer Webseite anzubringen
und/oder in Werbemitteln für Ihr Unternehmen (wie z.B. der eigenen
Broschüren, Flyern, Email-Signaturen etc.) wiederzugeben. Nicht umfasst ist die Nutzung des Jobroller Logos als eigenes Unternehmenskennzeichen. Die Logonutzung ohne Angaben von Gründen zu untersagen.
Sie verpflichten sich hiermit, die zur Verfügung gestellten Logos nicht
im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen (insbesondere, aber nicht
abschließend Urheber, Leistungsschutz-, Bild-, Persönlichkeits- und
sonstige Rechtsverletzungen) und/oder Straftaten zu nutzen. Darüber
hinaus verpflichten Sie sich, die zur Verfügung gestellten Logos auch
auch nicht im Zusammenhang mit parteipolitischen, ideologischen
bzw. weltanschaulichen, rechtsradikalen, gewaltverherrlichenden,
diskriminierenden, beleidigenden, pornografischen oder
jugendgefährdenden Inhalten / Aktivitäten oder zur Verherrlichung von
Drogen, anderen illegalen Suchtmitteln oder Tabakwaren zu nutzen;
Alle (Werbe)Botschaften müssen in jedem Fall dazu dienen, konkrete
Standortvorteile von Jobroller zu kommunizieren.
Die offiziellen Logovarianten von Jobroller dürfen graphisch in sich
weder ergänzt, noch verändert werden.
Downloads
JobRoller Logos zum Download
JR_2018_clever_inserieren_1100x300
JR_2018_jobbörse_176
JR_2018_JR_730x730
JR_2018_mit_Unterschrift
JobRoller Logos als .eps (vektorisierte Dateien) zum Download
Üble Nachrede oder Verleumdung
Wer über die Marke JobRoller oder deren beteiligten Personen ( Inhaber, Geschäftsführung oder Mitarbeiter) eine “Üble Nachrede oder Verleumdung” verbreitet wird ausnahmslos Strafrechtlich gemäß § 186 StGB und § 187 StGB verfolgt.
Erklärung:
Was üble Nachrede und Verleumdung genau bedeuten, ist im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Nach § 186 StGB wird von übler Nachrede gesprochen, wenn über eine Person Tatsachen behauptet und verbreitet werden, die nachweislich als unwahr herausgestellt werden können. Im Unterschied zum Gerücht ist die Nachrede deutlich aggressiver und diffamierender. Die behaupteten Tatsachen sind entweder verächtlich oder haben negative Konsequenzen für den Betroffenen in der Öffentlichkeit.
§ 187 StGB bildet wiederum den gesetzlichen Rahmen für die Verleumdung. Auch in diesem Fall werden unwahre, ehrenrührige Aussagen über eine Person getätigt. Im Unterschied zur üblen Nachrede ist sich der Verleumder jedoch der Unwahrheit seiner verächtlichen Aussagen gegenüber Dritten bewusst und hat sie nicht etwa nur von einer anderen Person erfahren, ohne den Wahrheitsgehalt zu kennen.